Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Reinecke
Stand: Mai 2026 · Michael-Clare-Str. 4, 38518 Gifhorn
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ausbildungsverträge zwischen der Fahrschule Reinecke (nachfolgend „Fahrschule“) und dem Fahrschüler. Sie werden Bestandteil des Ausbildungsvertrages, sobald der Fahrschüler bei Vertragsabschluss auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Ausbildungsverträge werden ausschließlich persönlich in den Geschäftsräumen der Fahrschule abgeschlossen. Für das Aufbauseminar (ASF) gelten ergänzend die gesonderten ASF-Teilnahmebedingungen.
§ 2 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO) und dem Fahrlehrergesetz (FahrlG).
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss. Wird die Ausbildung nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen, ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen.
§ 3 Entgelte
Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Entgelte gelten für die Dauer des Ausbildungsvertrages. Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbar weitergegeben.
§ 4 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.
b) Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen Teilgrundbetrag für die weitere Ausbildung zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist die Erhebung eines Teilgrundbetrages unzulässig.
c) Das Fahrstundenentgelt (45 Minuten) umfasst die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich Versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
d) Absagen von Fahrstunden: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich persönlich, telefonisch oder per E-Mail zu benachrichtigen. Erfolgt die Absage nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
e) Das Prüfungsvorstellungsentgelt umfasst die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt gemäß Ausbildungsvertrag erhoben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig. Das Fahrstundenentgelt ist vor Antritt der jeweiligen Fahrstunde zu entrichten. Der Betrag für die Prüfungsvorstellung sowie verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens 3 Werktage vor der Prüfung zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen verweigern.
§ 6 Kündigung des Vertrages
Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen. Die Fahrschule kann den Vertrag kündigen, wenn der Fahrschüler:
- trotz Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese ohne triftigen Grund um mehr als 3 Monate unterbricht,
- die theoretische oder praktische Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
- wiederholt oder gröblich gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
§ 7 Entgelte bei Kündigung
Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden und eine etwaige Prüfungsvorstellung. Darüber hinaus gilt:
- Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung: 1/3 des Grundbetrages
- Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn: 2/3 des Grundbetrages
- Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn: voller Grundbetrag
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag. Vorauszahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.
§ 8 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Abweichungen auf Wunsch des Fahrschülers werden zum Fahrstundensatz berechnet.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; die ausgefallene Zeit wird nachgeholt oder gutgeschrieben. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, gilt die Fahrstunde als ausgefallen; es gilt die Ausfallentschädigungsregelung gemäß § 4 d).
Ausfall durch die Fahrschule: Muss die Fahrschule eine Fahrstunde kurzfristig absagen (z.B. wegen Krankheit des Fahrlehrers oder Fahrzeugausfall), wird dem Fahrschüler kein Entgelt berechnet. Die Fahrschule bemüht sich, einen Ersatztermin zeitnah anzubieten.
§ 9 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Fall ist eine Ausfallentschädigung gemäß § 4 d) zu entrichten.
§ 10 Haftung bei Fahrzeugschäden
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge und des Lehrmaterials verpflichtet. Schäden, die der Fahrschüler durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten an Schulfahrzeugen verursacht, können ihm in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt werden. Schäden im Rahmen der normalen Fahrausbildung gehen nicht zu Lasten des Fahrschülers. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.
Ausbildung mit eigenem Kraftrad: Nimmt ein Motorradfahrschüler die Ausbildung oder Prüfung mit seinem eigenen Kraftrad wahr, ist er selbst für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz und den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. Die Fahrschule haftet nicht für Schäden am privaten Fahrzeug des Fahrschülers, die im Rahmen der Ausbildung entstehen, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Fahrlehrers zurückzuführen sind. Der Fahrschüler stellt die Fahrschule von Ansprüchen Dritter frei, die durch den Betrieb seines privaten Fahrzeugs entstehen.
§ 11 Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 12 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Prüfungsvorstellungsentgelts sowie anfallender Gebühren verpflichtet.
§ 13 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen), die die Durchführung der Ausbildung vorübergehend unmöglich machen, ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses. Bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden gutgeschrieben oder erstattet.
§ 14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Fahrschülers erfolgt ausschließlich zur Durchführung des Ausbildungsvertrages und auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: fahrschule-reinecke-gifhorn.de/datenschutz
§ 15 Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzliche Regelung.
Fahrschule Reinecke · Michael-Clare-Str. 4 · 38518 Gifhorn · Tel.: 05371/3444 · mail@guter-fahrer.de
Hinweis: Diese AGB wurden mit Unterstützung eines KI-Systems erstellt und ersetzen keine anwaltliche Beratung.









